Satzung

Satzung des Fördervereins der Fußballjugend des Freien TuS Regensburg e. V.

Satzung des Fördervereins der Fußballjugend des Freien TuS Regensburg e. V.



Art. 1 Name, Sitz, Vereinsregister, Geschäftsjahr

  1. Der Jugendförderverein der Fußballabteilung des Vereins: Freier Turn- und Sportverein Regensburg e.V. (kurz Freier TuS Regensburg e.V.) führt den Namen: Förderverein der Fußballjugend des Freien TuS Regensburg (kurz FFFT Regensburg).
     
  2. Der Sitz des Vereins ist in Regensburg. Die Postanschrift lautet:
    An der Schillerwiese 2, 93049 Regensburg.
     
  3. Der Förderverein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Regensburg eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“. Die Vereinsregisternummer lautet: VR 200959.
     
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



Art. 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendarbeit innerhalb der Fußballabteilung des Vereins: Freier TuS Regensburg e.V.. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§58 Nr. 1 AO) und zwar insbesondere durch:
  2. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
  3. die Beschaffung von Mitteln und Spenden, insbesondere bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen,
  4. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein und
  5. die konsequente Bildung von Rücklagen im Rahmen gesetzlicher Vorschriften, zum Zwecke einer langfristigen Absicherung einer erfolgreichen Jugendarbeit.

  6. Die Förderung erfolgt durch die zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Fußballabteilung des Freien TuS Regensburg e.V. oder durch die eigene Errichtung, Beschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten, -anlagen oder -ausstattung, die Durchführung von Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, Trainingslagern oder sonstigen sportlichen Aktivitäten.

  7. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

  8. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  9. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  10. Der Verein wahrt die parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Mitgliedern, gleich welcher Konfession, welchen Geschlechts oder Volkszugehörigkeit, gleiche Rechte ein.

  11. Der Förderverein erkennt die Satzung des geförderten Vereins an.

  12. Der Förderverein verwendet seine Mittel grundsätzlich nicht für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes der Jugendfußballmannschaften. Lediglich in Notfällen ist dies zulässig.



Art. 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
     
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Ausschluss der Mitgliedschaft.
     
  4. Der Austritt ist einem Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich bis zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres zu erklären und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Bei Nichteinhaltung der Erklärungsfrist wird der Austritt erst mit Ablauf des nachfolgenden Geschäftsjahres wirksam.
     
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Für den Entscheid bedarf es einer Stimmenmehrheit von mindestens einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
     
  6. Ein Ausschluss von der Mitgliedschaft ist weiterhin zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand, mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, welches den Hinweis auf den Ausschluss enthält, drei Monate vergangen sind. Eine nachträgliche Einforderung des Beitrages bleibt hiervon unberührt.



Art. 4 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.



Art. 5 Vorstand

  1. Der Vorstand (im Sinne des §26 BGB) besteht aus dem ersten Vorstand und dem zweiten Vorstand, die jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung berechtigt sind.
     
  2. Einzeln ist jeder Vorstand berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einer Grenze von 999,99 Euro vorzunehmen. Ab der Grenze von 1.000,00 Euro bedarf es für Rechtsgeschäfte der Vertretung beider Vorstände.
     
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsämter können nicht von einer Person ausgeübt werden. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder des Präsidiums des geförderten Vereins: “Freier TuS Regensburg e.V.“ können für eine Vorstandsposition im Jugendförderverein nicht kandidieren.
     
  4. Eine Wiederwahl ist möglich.
     
  5. Mitglieder des Vorstandes können jederzeit ihr Amt niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann vom verbleibenden Vorstand ein kommissarischer Ersatz bestimmt werden, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. In der nächsten Mitgliederversammlung ist diese Position durch einen regulären Wahlgang zu wählen.



Art. 6 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. den Jahresbericht entgegenzunehmen und zu beraten,
  3. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
  4. im Wahljahr den Vorstand zu wählen,
  5. Änderung der Satzung zu bestimmen und
  6. einen Kassenprüfer zu wählen, der dem Vorstand nicht angehört.

  7. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
     
  8. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in elektronischer Form (Email) einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
     
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
     
  10. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, welche das 18. Lebensjahr am Tag der Versammlung vollendet haben.
     
  11. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
     
  12. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ein Antrag auf eine Satzungsänderung durch ein Mitglied im Rahmen einer Mitgliedersammlung, müssen beim Vorstand eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von mindestens 90% der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder.
     
  13. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
     
  14. Der Versammlungsleiter einer Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von der Versammlung auszuschließen.
     
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll kann von jedem Mitglied auf Antrag eingesehen werden.



Art. 7 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. Freiwillige Beitragszahlungen darüber hinaus sind möglich.

    Die Beitragsordnung ist in der Gründerversammlung erstmals zu erstellen und durch Abstimmung mittels einer Zweidrittelmehrheit zu bestätigen. Eine Änderung kann im Rahmen jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Der Beitrag wird pro Geschäftsjahr entrichtet. Anteilige Abrechnungsmöglichkeiten können im Einzelfall durch den Vorstand entschieden werden.
     
  3. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, etwaige Änderungen der Anschrift und der Bankverbindungsdaten dem Vorstand zeitnah mitzuteilen.



Art. 8 Vergütungen und Aufwandsentschädigungen

  1. Alle Organe und Ämter innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     
  2. Mitglieder und Helfer haben Anspruch auf Aufwandsentschädigungen, welche ihnen im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstanden sind.Hierzu gehören insbesondere Fahrt-Reise-, Porto-, Kopier-und Druckkosten. Alle Aufwendungen müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht und mit einem prüffähigen Beleg nachgewiesen werden.
     
  3. Das Gebot der Sparsamkeit ist von Mitgliedern und Helfern zu beachten.



Art. 9 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
     
  2. Zur Auflösung des Vereins sind neunzig Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     
  3. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
     
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, gemäß §2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Verein: Freier TuS Regensburg e.V., Fußballabteilung.
     
  5. Dort muss es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports innerhalb der Jugendarbeit verwendet werden.



Art. 10 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Jugendfördervereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personengebundene Daten von Vereinsmitgliedern gespeichert: Name, Vorname, Geburtstag, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Bankverbindung.
     
  2. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt mit der Zustimmung der Mitglieder im Rahmen ihrer Erklärung im Aufnahmeantrag. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedernummer zugeordnet. Die erfassten personengebundenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt.
     
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personengebundene Daten an Dritte weiterzugeben, zugänglich zu machen, anders als im Rahmen ihrer Aufgabe zu verarbeiten oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
     
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personengebundene Daten, soweit sie Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen bestimmten Fristen aufbewahrt.



Art. 11 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde erstmals am 27.06.2013 von der Gründungsversammlung des Jugendförderverein des Freier TuS Regensburg beschlossen. Die Satzungsanpassung nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24.04.2015 tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung steht auch als PDF zur Verfügung. Bitte HIER downloaden.

Share by: